„Zone-30“- in Wohngebieten

„Zone-30“- in Wohngebieten

Seit Anfang Mai sind alle „Zone-30-Schilder“ (siehe Abbildung oben) aufgestellt und montiert. Ebenfalls sind seit Anfang Mai in allen Straßen, in denen die „Zone-30“-Regeleung gilt, zusätzliche Farbmarkierungen auf der Fahrbahn aufgebracht worden. Wir weisen daher auf die damit verbundenen, verkehrsrechtlichen Neuerungen hin: die „Zone-30“- Regelung gilt

  • nur in Wohngebiets-Straßen (nicht im Gewerbegebiet)
  • nicht in Straßen des überörtlichen Verkehrs (Landes- oder Kreisstraße, d.h. in der Bahnhof-, Bonndorfer- oder Mettinger Straße gilt „Zone-30“ nicht)

•  Hinweis: in der „Bonndorfer Straße“ gilt auf einer Strecke von ca. 300 m zwischen den Einmündungen „Bürgerstraße und Lindenweg“ aufgrund der dortigen Einrichtungen „Kindergarten und Grundschule“ eine sogenannte

„streckenbezogene Tempo-30-Regelung“!

Ganz wichtig: in den Gebieten, in denen die „Zone-30“ angeordnet ist, gilt die „Rechts-vor-Links“-Regelung (somit auch in der „Stühlinger- und Waldshuter-Straße“)!

Wir bitten um Beachtung!

Ihre Gemeindeverwaltung