Einführung der „Zone-30-Regelung“- in Wohngebieten

Einführung der „Zone-30-Regelung“- in Wohngebieten

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 26.07.2022 die Einführung der generellen „Zone-30-Regelung“ in den Wohngebieten beschlossen; Mitte September 2023 haben wir von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Landratsamts Waldshut die dafür notwendige verkehrsrechtliche Anordnung auf Umsetzung der Maßnahme erhalten. Unsere Bauhof-Mitarbeiter haben bereits im Bereich von Untereggingen die „Zone-30-Schilder“ montiert, d.h. in Untereggingen gilt ab sofort die „Rechts-vor-Links-Regelung“; auch in der „Stühlinger- und der Waldshuter-Straße“!

In Obereggingen werden in den nächsten Wochen an den vom Straßenverkehrsamt angeordneten Straßeneinmündungen die Pfosten aufgestellt und die „Zone-30-Schilder“ (siehe Abbildung oben) montiert. Wir werden, wie bereits letzte Woche erstmals, regelmäßig die Bevölkerung auf die zukünftige, neue „Zone-30“-Regelung in den Wohngebieten und auf die damit verbundenen, verkehrsrechtlichen Neuerungen hinweisen; die „Zone-30“- Regelung gilt

  • nur in Wohngebiets-Straßen (nicht im Gewerbegebiet)
  • nicht in Straßen des überörtlichen Verkehrs (Landes- oder Kreisstraße, d.h. in der „Bahnhof-, Bonndorfer- oder Mettinger Straße (Bereich L158) gilt „Zone-30“ nicht!
  • Hinweis: in der „Bonndorfer Straße“ gilt auf einer Strecke von ca. 300 m zwischen den Einmündungen „Bürgerstraße und Lindenweg“ aufgrund der dortigen Einrichtungen „Kindergarten und Grundschule“ eine sogenannte „streckenbezogene Tempo-30-Regelung“

Ganz wichtig: in Gebieten, in denen „Zone-30“ angeordnet ist, gilt die „Rechts-vor-Links“-Regelung“! Auch wenn die Maßnahme baulich noch nicht vollständig umgesetzt ist, möchten wir regelmäßig und rechtzeitig auf die zukünftige Neuerung hinweisen und um Beachtung bitten!

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